
© Europäische Union, 1995 – 2018
WIRTSCHAFT UND GESELLSCHAFT
Verbands
der Deutschen Tapetenindustrie
beschlossen
und
der Verband
hatte die Umsetzung
der Preiserhöhung
durch
die Mitgliedsunternehmen
nachfolgend
unterstützt.
Die Entscheidung
des Bundeskartellamts
ist im Jahre 2017 gerichtlich
bestätigt
worden.
Auch falls nicht die kompletten
Verkaufspreise,
wohl aber
wesentliche
Preisbestandteile
von der Kartellvereinbarung
betroffen
sind, ist das kartellrechtlich
problematisch.
So hat
das Bundeskartellamt
im Jahre 2008 eine Geldbuße
gegen
Mitglieder
des „Tondachziegelkartells“
verhängt,
weil diese die
Höhe des Energiekostenzuschlags
in ihren Verbandstreffen
vereinbart
hatten. Auch diese Entscheidung
ist gerichtlich
bestätigt
worden.
Dienstleistungen,
die ein Verband
für seine Mitglieder
oder
Dritte erbringt,
wie zum Beispiel
die Erstellung
von Statistiken,
haben kartellrechtlichen
Vorgaben
zu entsprechen:
So
müssen entsprechende
Mitteilungen
und Veröffentlichungen
unter anderem
hinreichend
aggregiert
sein, um nicht als kartellrechtswidriges
Marktinformationssystem
eingestuft
zu
werden. In welchen Fällen derartige
Statistiken
rechtlich
problematisch
sind, hängt stark vom Einzelfall
und den jeweiligen
Rahmenbedingungen
der betroffenen
Branche
ab. Grundsätzlich
sind Statistiken
umso unproblematischer,
je stärker
sie aggregiert
sind. Historische
Daten sind unproblematischer
als aktuelle
Marktdaten
oder Prognosen.
Einmalige
Statistiken
sind unproblematischer
als fortlaufende.
Auch dürfen
Veröffentlichungen
von wirtschaftlichen
Kennzahlen
durch
Verbände
nicht als Signal
für ein bestimmtes,
von den Mitgliedsunternehmen
vorher
vereinbartes
zukünftiges
Marktverhalten
genutzt
werden.
© Bundeskartellamt
HANDLUNGSOPTIONEN
Verbände
können sich organisatorisch
und inhaltlich
so aufstellen,
dass das Risiko
eines Konflikts
mit dem Kartellrecht
minimiert
wird. Damit dies in der Praxis auch gelingt,
ist es wichtig,
dass die dazu getroffenen
Maßnahmen
nicht nur auf dem
Papier stehen, sondern
den vorbehaltlosen
Rückhalt
der Mitgliedsunternehmen
und der Verbandsmitarbeiter
haben und
von ihnen schriftlich
durch Unterschrift
bestätigt
sind.
Organisatorisch
kann ein Verband
sich auf seine Kernfunktionen
beschränken.
Die Empfehlung
lautet, dass er dafür Sorge
tragen sollte, dass kartellrechtliche
Risiken
frühzeitig
identifiziert
und sachgerecht
adressiert
werden.
Der Verband
sollte
daher sensible
Daten, die er für die politische
Interessenvertretung
benötigt,
vor dem Zugriff
seiner Mitglieder
technisch
schützen. Soweit eine Personenidentität
zwischen Verbandsmitarbeitern
und Unternehmensmitarbeitern
vermieden
werden kann, ist dies eine weitere strukturelle
Maßnahme
zum
Schutz von sensiblen
Unternehmensdaten.
Diskussionen,
die sich auf Preise, Gebiete
oder Kunden
beziehen,
sind immer kartellrechtlich
kritisch und bedürfen
einer
sorgfältigen
kartellrechtlichen
Bewertung.
Dies gilt auch in
Bezug
auf Preisbestandteile,
wie zum Beispiel
Schrott- oder
Legierungszuschläge.
Derartige
Zuschläge
dürfen zwar individuell
zwischen Verarbeitern
und ihren Abnehmern
vereinbart
werden, es dürfen jedoch
weder die Art der Berechnung,
noch
Art, Zeitpunkt
und Umfang
der In-Rechnung
Stellung
zwischen
Wettbewerbern
vereinbart
werden. Dies gilt selbst dann, wenn
bestimmte
Verhaltensweisen
in der Vergangenheit
so praktiziert
wurden, weil sie beispielsweise
unter dem EGKS-Regime,
das heißt der Europäische
Gemeinschaft
für Kohle und Stahl,
zeitweilig
kartellrechtlich
nicht zu beanstanden
waren oder
wenn sie von der Politik eingefordert
werden.
massivUMFORMUNG | SEPTEMBER 2018 51