Die fehlende Einrichtung einer internen Meldestelle wird erst sechs Monate nach der Verkündung, also ab dem 01.12.2023, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, § 42 Abs. 2. Weiterhin gilt auch die Übergangsregelung für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten. Diese müssen ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten, § 42 Abs. 1.
IMU-Mitglieder können bei der Einrichtung eines online-gestützten Meldesystems auf stark vergünstigte Sonderkonditionen zurückgreifen, die in Kooperation mit VIA-Consult und EQS erreicht wurden.