Die Richtlinie (EU) 2025/794 dient der Änderung und zeitlichen Anpassung bestehender EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und den Sorgfaltspflichten von Unternehmen. Das Ziel ist es, durch weniger Bürokratie die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken, ohne dabei von den Nachhaltigkeitszielen des Grünen Deals abzuweichen.
Dazu wurden zentrale Berichtsfristen für Nachhaltigkeitsinformationen sowie Sorgfaltspflichten neu terminiert. Betroffen sind vor allem große Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden, die ihre Nachhaltigkeitsberichte nun erst ab dem Jahr 2026 vorlegen müssen. Unternehmen, die bisher ab 2025 berichtspflichtig gewesen wären, erhalten damit zwei Jahre mehr Zeit. Für KMUs gilt die Berichtspflicht nun ab 2028, was den Verwaltungsaufwand für kleinere Marktakteure deutlich reduziert. Auch unternehmensinterne Versicherer, Rückversicherer und kleine Institute profitieren von dieser Verschiebung.
Parallel dazu wurde auch die Anwendung der Richtlinie (EU) 2024/1760 zu Sorgfaltspflichten neu geregelt. Großunternehmen mit Sitz in der EU und über 3.000 Beschäftigten müssen diese Pflichten ab Juli 2028 erfüllen. Drittstaatenunternehmen mit entsprechendem EU-Umsatz fallen ebenfalls ab diesem Datum unter die Vorgaben. Eine breitere Unternehmensgruppe tritt erst ab Juli 2029 in die Sorgfaltspflicht ein, mit Berichtspflicht ab Januar 2030. Diese gestaffelte Einführung soll Unternehmen mehr Zeit zur Anpassung und Orientierung an zukünftige Leitlinien geben.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Änderungen bis Ende 2025 umzusetzen und der Kommission zu melden. Die „Stop-the-clock“-Richtlinie ist am 17. April 2025 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2025 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die neue Richtlinie ergänzt damit die bestehende EU-Rechtslage um konkrete Übergangsregelungen.
Nachfolgend eine Bewertung aus Sicht des WSM:
Die schnelle Einigung zur Fristverlängerung ist ein notwendiger Schritt, betroffene Unternehmen rechtssicher zu entlasten. Die Richtlinie hat ein hohes Entlastungspotenzial.
Der WSM wünscht sich nicht zuletzt durch die Budapester Erklärung der EU-Kommission vom November 2024 eine schnelle und zuverlässig Umsetzung in den drei wesentlichen Aspekten:
- Vereinfachung für und mehr Vertrauen in Unternehmen,
- Verringerung von Aufwänden (Verwaltung, Regulierung, Berichterstattung) und
- Senkung der Berichtspflichten um mindestens 25 % (bei KMU= 35%)
Grundsätzlich bewirkt die Omnibusinitiative eine zu beklagende Unruhe zum Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten. Unsere Branche benötigt klare und verlässliche Rahmenbedingungen und nicht „erst mal einzeln machen und dann wieder ändern und zusammenfassen“.
Die Hoffnung für unsere KMU-geprägte Mitgliedschaft liegt auch in einem wirkungsvollen KMU-Schutz durch den kommenden „Value-Chain Cap“, d.h. die Limitierung der zu erhebenden Daten von non-Scope Unternehmen!
Den finalen Rechtstext des Omnibus-I-Pakets zur Fristverlängerung („Stop-the-clock“-Richtlinie) der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und Lieferkettensorgfaltspflichten (CSDDD) vom 16. April 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union können Sie der beigefügten PDF-Datei entnehmen.
Ansprechpartner: Herr Bockskopf, vbockskopf(at)wsm-net.de