Das neue Forschungszulagengesetz FZulG

Nutzen Sie die Möglichkeiten des neuen Forschungszulagengesetz FZulG für eine steuerliche Entlastung

Am 28.06.2020 hat die AiF bzw. ein für die AiF ehrenamtlich tätiger "Ambassader" unter dem Titel "Das neue Forschungszulagengesetz - Chancen für KMU" über dieses Förderinstrument informiert. Ambassader war Herr Michael B. Krause vom Kunstoff Institut Lüdenscheid.

Das Bundesministerium der Finanzen informiert hier über dieses Gesetz:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2019-12-20-Forschungszulagengesetz-FZulG/0-Gesetz.html
Das Gesetz selbst ist dann u.a. hier zu finden: http://www.gesetze-im-internet.de/fzulg/index.html

Am 01.01.2020 ist das Forschungszulagengesetz in Kraft getreten, welches sich in verschiedenen Punkten von bestehenden Förderinstrumenten wie z.B. ZIM unterscheidet. Der wohl wichtigste Unterschied ist, dass nicht erst ein Antrag geschrieben werden muss und nach dessen Prüfung durch den Projektträger usw. zunächst auf einen Förderbescheid gewartet werden muss, sondern, dass man direkt mit seiner Forschungsaktivität beginnen kann und dann im Nachgang entsprechende Kosten geltend machen kann. (Entsprechend ratsam ist es selbstverständlich, sich hierzu entsprechende Notizen zu machen, wer-wann-was an Forschungsaktivitäten erbracht hat.) Auch besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung, sodass es keinen Wettbewerb unter den eingereichten Anträgen gibt. Formal bedarf es dann für jedes Jahr (die Maßnahme ist zunächst auf die Jahre 2020-2025 befristet) dennoch und wie gesagt im Nachhinein eines Antrags, da geprüft wird, inwieweit die Rahmenbedingungen & Fördervoraussetzungen erfüllt sind. In diesem Antrag können verschiedene Forschungsaktivitäten zusammengefasst werden.
Hier ein paar wesentliche Punkte zu den Rahmenbedingungen & Fördervoraussetzungen:

  • Eigenbetriebliche Forschung oder Auftragsforschung
  • Kooperation mit Unternehmen oder Forschungseinrichtungen
  • Aufträge international möglich /EU
  • Arbeitslöhne für Arbeitnehmer inkl. Ausgaben für Zukunftssicherung
  • Max. 2 Mio. € Bemessungsgrundlage (verbundene Unternehmen)
  • 25 % der Bemessungsgrundlage
  • Staatliche Beihilfen dürfen nicht mehr als 15 Mio. € sein
  • Tätigkeiten ab Jan. 2020
  • Unternehmen in Schwierigkeiten haben keinen Anspruch

Der Referent hat unter www.forschungszulagencheck.de eine Webseite geschaltet, wo erläutert wird, wer förderfähig ist. Der hier angebotene Check ist allerdings sehr oberflächlich und führt in 4 Schritten i.A. zum Ergebnis, dass man förderfähig sei, jedoch gibt es hier auch weiterführende Details zum neuen Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung. Alternativen hierzu, die teilweise eine weitergehende Prüfung bieten, finden Sie per Suchmaschine und dem Begriff "Forschungszulagenrechner" - selbstverständlich können wir für keines dieser Angebote eine Gewähr übernehmen.

Im Rahmen der Q&A der Veranstaltung wurde seitens des IMU gefragt, ob die z.B. in der IGF üblichen Leistungen der Industrie (vAW) förderfähig seien. Ein sicher Antwort gibt es hierzu bislang nicht, aber als vermutlich relevantes Kriterium wurde die Frage nach einer Doppelförderung genannt, womit nichts förderfähig sei, was auf anderem Wege bereits gefördert würde. Die genannten vAW werden nun ja nicht gefördert, sodass vermutet wurde, dass diese förderfähig sein könnten. Sie finden an dieser Stelle einen Nachtrag, sobald wir hierzu Genaueres sagen können.

Alternativ bzw. erweiternd zu diesem kurzen Abriss zum Forschungszulagengesetz bietet sich z.B. der Wikipedia-Eintrag an, den hier finden: https://de.wikipedia.org/wiki/Forschungszulagengesetz