IM RUNDBLICK
ten ein weiteres
kaum kalkulierbares
Risiko
entgegen,
nämlich
die „Jury“ aus juristischen
Laien. Die amerikanische
Verfassung
garantiert
jedem
US-Bürger,
seine Klage
grundsätzlich
vor
einem Geschworenengericht
zu verhandeln.
Der Richter
überwacht
dabei
lediglich
den geordneten
Verfahrensablauf.
Welche
Möglichkeiten
besitzen
deutsche Unternehmen
also,
solchen
Haftungsansprüchen
aus dem Weg zu gehen? Grundsätzlich
gibt es zwei wesentliche
Ansatzpunkte:
zum einen die
Fehlervermeidung,
zum anderen
die Haftungsverlagerung.
Wer Produkte
in die USA exportiert,
sollte stets von einem verhältnismäßig
niedrigen
Kenntnisstand
der Produktanwender
ausgehen,
eine Risiko
und Gefährdungsanalyse
durchführen
sowie auf robuste
Konstruktionen
achten.
Außerdem
müssen
Montage,
Nutzung
und Wartung
einfach
durchzuführen
sein.
Weiterhin
sollte ein besonderes
Augenmerk
auf die Verfassung
etwaiger
Gebrauchsanleitungen,
die Anbringung
von Warnhinweisen
oder auch die Gestaltung
von Werbung
gelegt
werden,
denn durch die hohen
Anforderungen,
die in den USA diesbezüglich
gestellt
werden,
besteht
hier ein besonderes
Haftungspotenzial.
Deshalb
sollte man über Beweismittel
verfügen,
die
belegen,
dass man als Hersteller
von der Konstruktion
bis zum
Vertrieb
des eigenen Produkts
alles Notwendige
getan
hat,
damit es nicht zu einem Schaden
kommt.
Darüber
hinaus
sollte in jedem
Fall eine passgenaue
Produkthaftpflichtversicherung
abgeschlossen
werden,
die explizit
USExporte
umfasst
– das kann auch durch eigene
Vertriebsgesellschaften
in den USA oder den US-amerikanischen
Partnern
am
dortigen
Versicherungsmarkt
geschehen.
Für den Regressfall
lohnt es sich zudem,
den Versicherungsschutz
von Zulieferern
oder Subunternehmern
zu überprüfen.
Im Gegensatz
zu Europa
und den USA, wo der Konsumentenschutz
stark ausgeprägt
und weit entwickelt
ist, befindet
sich
das Thema
in China sowohl aus rechtlicher
als auch aus Verbrauchersicht
noch in den Kinderschuhen.
Seit den 1990er-
Jahren
intensiviert
die chinesische
Regierung
allerdings
ihre
Bestrebungen,
die haftungsrechtlichen
Regelungen
an europäische
Standards
anzupassen.
Demnach
haften
auch hier
Hersteller
und Vertriebshändler
in enger Anlehnung
an europäische
Richtlinien
für durch Produktionsfehler,
fehlerhaftes
Design
oder durch unzureichende
Gebrauchs
und Funktionsanleitungen
verursachte
Personen
und Sachschäden.
Zuletzt
vereinheitlichte
und fasste das im Juli 2010 in Kraft getretene
Deliktgesetz,
das die bis dato
geltenden
Regeln
des
Produktqualitätsgesetzes
(PQG) ergänzt
und erweitert,
die in
verschiedenen
gesetzlichen
Grundlagen
verstreuten
deliktrechtlichen
Regelungen
zusammen.
Es führte
darüber
hinaus
die Produktbeobachtungsverpflichtung
gesetzlich
ein und
verankerte
erstmals
einen Schadensersatz
für psychische
und emotionale
Belastungen.
Des Weiteren
ist es in bestimmten
Fällen
möglich,
neben
einem rein kompensatorischen
Schadensersatz
auch Strafschadensersatz
zuzuerkennen
– ähnlich
den amerikanischen
„punitive damages“. Dass sich
in China eine übertriebene
Interpretation
der Produkthaftung
wie in den USA durchsetzt,
ist aber eher unwahrscheinlich.
Der mittlerweile
schärfere
Kurs der chinesischen
Behörden
ist durchaus
positiv
zu bewerten.
Denn für europäische
Unternehmen
bedeutet
dies Rechtssicherheit
gegenüber
regresspflichtigen
chinesischen
Zulieferbetrieben.
So ist es
keineswegs
schwieriger
als in europäischen
Ländern,
in China
Schadensersatzansprüche
zu stellen
oder Prozesse
wegen
mangelhafter
Produkte
zu führen
und Urteile
vollstrecken
zu
lassen.
Ein Wermutstropfen
für Rechtsanwender
mag immer
noch die teilweise
Überschneidung
von neueren
mit älteren,
nicht aufgehobenen
Gesetzen
sein. Für die meisten
Eventualitäten
können
sich Unternehmen
aber auch auf dem chinesischen
Markt mit Produkthaftpflichtversicherungen
rechtlich
absichern.
Sich als Unternehmer
selbst mit dem im Ausland
geltenden
Recht zu befassen
und für den geeigneten
Haftpflichtversicherungsschutz
zu sorgen,
erweist
sich oftmals
als schwierig.
Deshalb
ist es zu empfehlen,
die Thematik
mit einem Versicherungsmakler
zu besprechen,
welcher über entsprechendes
Know-how und Netzwerk
im Ausland
verfügt,
damit Ihr
Unternehmen
im Ausland
denselben
Schutz genießt
wie in
Deutschland.
22 massivUMFORMUNG | MÄRZ 2018