Page 21

massivUMFORMUNG März 2017

Dennis Gottschalk ist Firmenkundenbetreuer bei der VSM Versicherungsstelle Stahl- und Metallverarbeitung GmbH in Dortmund AUTOR Auch und gerade in der Metall und Stahl verarbeitenden Industrie können diese Gefahren gravierend sein. Die vorherrschenden Gesellschaftsformen der Branche sind die GmbH und die KG oder Mischformen der GmbH. Kommt es dort zu einem Drittschaden, für den ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, haftet die Gesellschaft mit dem gesamten Geschäftsvermögen. Entgegen der in der Branche weit verbreiteten Meinung beschränkt sich die Haftung dabei aber nicht zwangsläufig nur auf das Unternehmen. Ist dem geschäftsführenden Unternehmer persönlich ein Tun oder Unterlassen nachzuweisen, welches den Schaden hervorgerufen hat, so kann auch dessen Privatvermögen zur Befriedigung von Ansprüchen herangezogen werden. WESENTLICHE ENTSCHEIDUNGEN Welche strafrechtlichen Auswirkungen ein Fehlverhalten für Firmenlenker haben kann, zeigte Anfang der Neunziger Jahre beispielsweise der sogenannte „Lederspray Fall“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in diesem Urteil die Produkthaftung aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen. Die Geschäftsführung eines Lederspray Herstellers hatte es versäumt, zügig und angemessen auf wiederkehrende Beschwerden von Verbrauchern zu reagieren, die über lebensbedrohliche Gesundheitsprobleme nach Gebrauch eines bestimmten Sprays klagten. Statt diese Sprays umgehend zurückzurufen, beschränkte sich die Geschäftsführung darauf, neue Chargen mit Warnhinweisen zu versehen. Der BGH verurteilte die Mitglieder der Geschäftsführung wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Freiheitsstrafen IM RUNDBLICK auf Bewährung. Das Gericht befand, dass die Ursächlichkeit des Sprays für Beeinträchtigungen der Gesundheit bereits ausreichend erwiesen sei, wenn andere Ursachen ausgeschlossen werden können. Selbst dann, wenn nicht geklärt werden kann, welcher konkrete Inhaltsstoff die Beschwerden verursacht hat. Ferner ergebe sich aus der Garantenstellung des Herstellers die Verpflichtung für dessen Organe zum Rückruf bereits in den Handel gelangter, gefährlicher Erzeugnisse. Denn: Jedes Mitglied der Geschäftsleitung muss den ihm möglichen Beitrag zum Zustandekommen der Rückrufentscheidung leisten. Bereits in einem früheren Urteil des Landgerichts München, der sogenannten „MonzaSteel Entscheidung“, befand das Gericht, dass die Vorstandsmitglieder wegen fahrlässiger Tötung strafbar sind. Damals waren Hochgeschwindigkeitsreifen für die Serienfertigung freigegeben worden, obwohl sie noch nicht ausreichend getestet worden waren. Es kam zu schweren Unfällen und Todesfällen. Der Vorstand unterließ es, angemessene Gegenmaßnahmen zu treffen, insbesondere einen Produktrückruf. Beiden Fällen gemein ist, dass die damals tätigen Geschäftsführer nicht umgehend aktiv wurden, als sie von den Risiken ihrer Produkte erfuhren. Ein Vertriebsstopp oder ein Rückruf der bereits verkauften Chargen blieb vielmehr aus. Die Rechtsprechung der Strafgerichte wirkt sich auch auf die zivilrechtliche Haftung aus. Die verschuldensabhängige und massivUMFORMUNG | MÄRZ 2017 21


massivUMFORMUNG März 2017
To see the actual publication please follow the link above