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SchmiedeJOURNAL September 2015 002

Spektrum Amendment Law of the Renewable Energy Sources Act for Forging On 1 April 2015, the Federal government, following a cabinet decision, introduced a second law amending the Renewable Energy Sources Act (EEG) for passage through parliament. Associated with this is a relief from the EEG apportionment for companies of our industry, provided that the electricity cost intensity of the company reaches at least 20 percent (electricity costs in relation to the gross value added at factor cost). The amending law was published on 2 July 2015 in the Federal Law Gazette. EEG-Änderungsgesetz für die Massivumformung 62 SchmiedeJOURNAL September 2015 Die Bundesregierung hat am 1. April 2015 durch einen Beschluss des Kabinetts ein zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf den parlamentarischen Weg gebracht. Damit verbunden ist für Unternehmen dieser Branchen eine Entlastung von der EEG-Umlage, vorausgesetzt die Stromkostenintensität des Unternehmens erreicht mindestens 20 Prozent (Stromkosten bezogen auf die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten). Das Änderungsgesetz ist am 2. Juli 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden. Wesentlicher Gegenstand der Änderung ist die Aufnahme der Wirtschaftszweige 25.50 „Hersteller von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen sowie pulvermetallurgischen Erzeugnissen“ und 25.61 „Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung“ auf die Liste 2 der Anlage 4 des Erneuerbare Energien-Gesetzes 2014. Die Hintergründe sind in den betroffenen Branchen hinlänglich bekannt: Die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission hat am 18. Dezember 2013 ein förmliches Prüfverfahren gegen das deutsche Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) eingeleitet. Wettbewerbskommissar Almunia wollte prüfen, ob einerseits die Förderung des Ausbaus der regenerativen Stromgewinnung mit europäischem Wettbewerbsrecht in Einklang steht und ob andererseits die Entlastungen von den Förderkosten, der sogenannten EEG-Umlage, die einigen stromintensiven Industriebetrieben gewährt wird, nicht zu unerlaubten Wettbewerbsverzerrungen führt. Während der erste Punkt bereits mit der Eröffnung des Beihilfeverfahrens weitestgehend ausgeräumt wurde, da der Ausbau erneuerbarer Energien zur Erreichung der europäischen Energie und Klimaziele beiträgt, waren die Industrieentlastungen bis zuletzt umstritten. Zwar hat die EU-Kommission am 9. April ihre überarbeiteten und um das Thema erneuerbare Energien ergänzte Umweltschutz und Energiebeihilfeleitlinien 2014-2020 verabschiedet und damit den Rahmen für die EEG-Reform gesetzt, dennoch blieben Details der zukünftigen Entlastungsregelungen des EEG umstritten. Die Bundesregierung war aufgrund des Beihilfeverfahrens gezwungen, das EEG sehr schnell europarechtskonform, also auf Dipl.-Kfm. Holger Ade, Hagen


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